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   BGH, 09.01.1957 - IV ZR 259/56   

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https://dejure.org/1957,367
BGH, 09.01.1957 - IV ZR 259/56 (https://dejure.org/1957,367)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1957 - IV ZR 259/56 (https://dejure.org/1957,367)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1957 - IV ZR 259/56 (https://dejure.org/1957,367)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 23, 73
  • NJW 1957, 537
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 03.03.1919 - IV 422/18

    Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung über den Erbschaftsanspruch des

    Auszug aus BGH, 09.01.1957 - IV ZR 259/56
    Auch für diesen Fall hat schon das Reichsgericht zutreffend das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft verneint (RGZ 95, 97; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 62 II 3 bei Note 25).
  • RG, 21.10.1905 - V 37/05

    Berufung gegen Streitgenossen

    Auszug aus BGH, 09.01.1957 - IV ZR 259/56
    Zulässig kann ein Rechtsmittel gegen notwendige Streitgenossen sonach nur eingelegt werden, wenn das Rechtsmittel frist- und formgerecht gegen alle Streitgenossen eingelegt wird (RGZ 61, 394 [398]; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 62 Anm. VI bei Note 85).
  • RG, 31.01.1938 - V 105/37

    1. Gilt der Satz ausnahmslos, daß im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft

    Auszug aus BGH, 09.01.1957 - IV ZR 259/56
    Das Berufungsgericht hat sich zu Unrecht zur Begründung seiner Ansicht auf die in RGZ 157, 33 [39] veröffentlichte Entscheidung des Reichsgerichts berufen.
  • RG, 11.10.1897 - VI 156/97

    Eheprozess. C.P.O. § 590

    Auszug aus BGH, 09.01.1957 - IV ZR 259/56
    Dagegen hat die von dem Prozeßgegner einem Streitgenossen gegenüber vorgenommene Prozeßhandlung keine Rechtswirkungen gegenüber den anderen Streitgenossen (RGZ 40, 349 [351]).
  • BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08

    Zulässigkeit der Klage eines Erbprätendenten gegen einen anderen Erbprätendenten

    Gegenstand einer Feststellungsklage kann hierbei, wie sich auch aus § 27 ZPO ergibt, das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein (BGHZ 47, 58, 66; 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97; Brandenburgisches OLG FamRZ 2009, 1610; Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl. § 2353 Rdn. 23).

    Ein derartiger Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft liegt auf Seiten beklagter Miterben, gegen die auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Erbrechts geklagt wird, nicht vor (BGHZ 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97, 98; Musielak/Weth aaO Rdn. 11; MünchKomm-ZPO/Schultes aaO Rdn. 37; Stein/Jonas/Bork aaO § 62 Rdn. 11, 23).

    Mögen solche unterschiedlichen Feststellungen auch "unlogisch" sein, so sind sie dennoch denkbar und möglich und führen prozessual nicht zu einer notwendigen Streitgenossenschaft (so ausdrücklich BGHZ 30, 195, 199 f.; 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97 f.; anders Wieser NJW 2000, 1163, der aber gleichwohl eine getrennte Klage gegen mehrere Miterben für möglich hält).

  • BGH, 11.11.2011 - V ZR 45/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation im Beschlussanfechtungsprozess

    a) Das Berufungsgericht legt zutreffend zugrunde, dass eine nur gegen einen Teil der notwendigen Streitgenossen (fristgerecht) eingelegte Berufung unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1957 - IV ZR 259/56, BGHZ 23, 73, 74 f; BGH, Urteil vom 19. März 1975 - IV ZR 175/73, FamRZ 1975, 405, 406; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 62 Rn. 38; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 38; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 49 Rn. 41; Winte, Die Rechtsfolgen der notwendigen Streitgenossenschaft unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Grundlagen ihrer beiden Alternativen, 1988, S. 291 ff.).
  • BGH, 12.01.1996 - V ZR 246/94

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gegenüber einzelnen notwendigen

    So bedarf es insbesondere bei Rechtsmitteln der fristgerechten Einlegung gegenüber allen notwendigen Streitgenossen; die rechtzeitige Einlegung gegenüber einem Streitgenossen wirkt nicht auch zu Lasten des oder der anderen (BGHZ 23, 73).
  • BGH, 15.06.1959 - II ZR 44/58

    Notwendige Streitgenossenschaft

    Auch der erkennende Senat hat bereits wiederholt in Fällen dieser Art das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft verneint (vgl. BGH WM 1955, 1583; 1959, 54; LM Nr. 6 zu § 140 HGB); in gleicher Weise hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den Fall, daß gegen einzelne Miterben auf Feststellung der Nichtigkeit eines Testaments geklagt wird, entschieden (BGHZ 23, 73).
  • OLG Rostock, 14.04.2011 - 3 U 2/10

    Notwendige Streitgenossenschaft

    Eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bei einer lediglich gemeinschaftlich vorhandenen materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnis vor, derzufolge die Klage nur eines oder gegen nur einen Streitgenossen mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig wäre (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.2010, IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068; Urt. v. 09.01.1957, IV ZR 259/56, NJW 1957, 537; Urt. v. 15.06.1959, II ZR 44/58, BGHZ 30, 195; Urt. v. 26.10.1984, V ZR 67/83, NJW 1985, 385).

    Mögen solche unterschiedlichen Feststellungen auch "unlogisch" sein, so sind sie dennoch denkbar und möglich und führen prozessual nicht zu einer notwendigen Streitgenossenschaft (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.2010 a. a. O.; Urt. v. 09.01.1957 a. a. O.; Urt. v. 15.06.1959 a. a. O.).

    Gleichermaßen bei einer Klage gegen nur einen Erben auf Feststellung der Nichtigkeit eines Testaments (vgl. BGH, Urt. v. 09.01.1957 a. a. O.).

  • LG München I, 31.01.2011 - 1 S 15378/10

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit einer nur gegen einen Teil der Wohnungseigentümer

    a) Eine Berufung gegen die eine notwendige Streitgenossenschaft bildende Gegenpartei ist unzulässig, wenn sie nicht frist- und formgerecht gegen alle Streitgenossen eingelegt wurde (RGZ 61, 394, 398 f.; BGH NJW 1957, 537; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 62 Rz. 38).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - U (Kart) 15/17

    Feststellung einer Jahresabrechnung auf Basis einer Verkehrserhebung unter

    Zulässig kann ein Rechtsmittel gegen notwendige Streitgenossen sonach nur eingelegt werden, wenn das Rechtsmittel frist- und formgerecht gegen alle Streitgenossen eingelegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2011, V ZR 45/11, Rn. 9 bei juris; Urteil vom 09.01.1957, IV ZR 259/56, Rn. 17 bei juris; Zöller/Althammer, 32. Aufl. 2018, § 62 ZPO Rn. 31).

    Aus dem zweiten Grund wäre die Streitgenossenschaft einer materiell-rechtlich notwendige, wenn die Klage eines einzelnen Mitberechtigten oder die Klage gegen einen einzelnen Mitverpflichteten mangels Sachlegitimation abgewiesen werden müsste, weil nicht der einzelne berechtigt oder verpflichtet ist, sondern es sich um eine Gesamthandsforderung oder -verbindlichkeit handelt (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2010, II ZR 115/09, Rn. 30 bei juris; Urteil vom 09.01.1957, IV ZR 259/56, Rn. 18 bei juris; Zöller/Althammer, 32. Aufl. 2018, § 62 ZPO Rn. 2, 11, 13, 17).

    Der Fall liegt nicht anders als eine Klage eines Miterben oder sonstigen Rechtsinhabers gegen die (anderen) Miterben auf Feststellung seiner Rechtsstellung, bei der die auf Feststellung in Anspruch genommenen Miterben keine notwendige Streitgenossenschaft bilden (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.1992, IV ZR 231/91, Rn. 11 bei juris; Urteil vom 09.01.1957, IV ZR 259/56, Rn. 18 bei juris), oder als eine Klage eines Gesellschafters gegen die übrigen Gesellschafter auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses, bei der die übrigen Gesellschafter ebenfalls keine notwendigen Streitgenossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2010, II ZR 115/09, Rn. 30 bei juris) oder als eine Klage nur eines Miteigentümers gegen Dritte auf Unterlassung der Benutzung ihres Grundstücks oder auf Schadensersatz wegen Nutzungs- oder Wertminderung ihres Grundstücks, bei der keine notwendige Streitgenossenschaft auf Klägerseite besteht, mit der Folge, dass alle Miteigentümer klagen müssten (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.1997, III ZR 104/96, Rn. 11 bei juris; Urteil vom 26.10.1984, V ZR 67/83, Rn. 7 bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - U (Kart) 14/17

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf U (Kart) 15/17 v. 11.07.2018

    Zulässig kann ein Rechtsmittel gegen notwendige Streitgenossen sonach nur eingelegt werden, wenn das Rechtsmittel frist- und formgerecht gegen alle Streitgenossen eingelegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2011, V ZR 45/11, Rn. 9 bei juris; Urteil vom 09.01.1957, IV ZR 259/56, Rn. 17 bei juris; Zöller/Althammer, 32. Aufl. 2018, § 62 ZPO Rn. 31).

    Aus dem zweiten Grund wäre die Streitgenossenschaft einer materiellrechtlich notwendige, wenn die Klage eines einzelnen Mitberechtigten oder die Klage gegen einen einzelnen Mitverpflichteten mangels Sachlegitimation abgewiesen werden müsste, weil nicht der einzelne berechtigt oder verpflichtet ist, sondern es sich um eine Gesamthandsforderung oder -verbindlichkeit handelt (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2010, II ZR 115/09, Rn. 30 bei juris; Urteil vom 09.01.1957, IV ZR 259/56, Rn. 18 bei juris; Zöller/Althammer, 32. Aufl. 2018, § 62 ZPO Rn. 2, 11, 13, 17).

    Der Fall liegt nicht anders als eine Klage eines Miterben oder sonstigen Rechtsinhabers gegen die (anderen) Miterben auf Feststellung seiner Rechtsstellung, bei der die auf Feststellung in Anspruch genommenen Miterben keine notwendige Streitgenossenschaft bilden (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.1992, IV ZR 231/91, Rn. 11 bei juris; Urteil vom 09.01.1957, IV ZR 259/56, Rn. 18 bei juris), als eine Klage eines Gesellschafters gegen die übrigen Gesellschafter auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses, bei der die übrigen Gesellschafter ebenfalls keine notwendigen Streitgenossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2010, II ZR 115/09, Rn. 30 bei juris) oder als eine Klage nur eines Miteigentümers gegen Dritte auf Unterlassung der Benutzung ihres Grundstücks oder auf Schadensersatz wegen Nutzungs- oder Wertminderung ihres Grundstücks, bei der keine notwendige Streitgenossenschaft auf Klägerseite besteht, mit der Folge, dass alle Miteigentümer klagen müssten (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.1997, III ZR 104/96, Rn. 11 bei juris; Urteil vom 26.10.1984, V ZR 67/83, Rn. 7 bei juris).

  • BGH, 18.05.2021 - X ZR 23/19

    Funkzellenzuteilung

    Im Patentnichtigkeitsverfahren kann der Beklagte ein zu seinen Ungunsten ergangenes Urteil mit der Berufung nur einheitlich gegen alle Kläger angreifen; eine nur gegenüber einzelnen Klägern erklärte Berufung ist unzulässig (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Januar 1957 - IV ZR 259/56, BGHZ 23, 73 = NJW 1957, 537, juris Rn. 17 und BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, NJW 2012, 1224 Rn. 9).

    Der Beklagte kann ein zu seinen Ungunsten ergangenes Urteil mit der Berufung nur einheitlich gegen alle notwendigen Streitgenossen angreifen; eine nur gegenüber einzelnen Klägern erklärte Berufung ist unzulässig (BGH, Urteil vom 9. Januar 1957 - IV ZR 259/56, BGHZ 23, 73 = NJW 1957, 537, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, NJW 2012, 1224 Rn. 9).

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2022 - 24 U 109/21

    Grundsätzliche Entgeltlichkeit der anwaltlichen Dienstleistung

    Denn mehrere für eine Verpflichtung haftende Mitglieder einer Gesamthandsgemeinschaft werden - wie auch im Streitfall - in der Regel als Gesamtschuldner in Anspruch genommen (vgl. BGHZ 23, 73 = NJW 1957, 537); sie stehen daher untereinander nur in einfacher Streitgenossenschaft (§ 61 ZPO), soweit sie als Einzelne die geforderte Leistung erbringen können (BGHZ 63, 51, 54 = NJW 1974, 2124; BGH WM 1983, 1279, 1280).
  • LG Wuppertal, 31.10.2013 - 4 O 286/12

    Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH & Co.KG

  • OLG Brandenburg, 18.07.2012 - 7 U 92/11

    Gläubigeranfechtung im Verbraucherinsolvenzverfahren: Notwendige

  • OLG Frankfurt, 06.04.2005 - 23 U 151/00

    BGB-Gesellschaft: Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters und

  • BGH, 20.05.1992 - IV ZR 231/91

    Zulässigkeit einer Klage, der keine echte Gesamthandsschuld zugrunde liegt, die

  • BVerwG, 25.08.1966 - III C 61.65

    Wirkung einer Beiladung im Streit um die Wirksamkeit der Abtretung eines

  • LG Tübingen, 09.07.2019 - 3 O 40/19

    Negative Testamentsvollstreckerklage: Feststellungsinteresse des Erben

  • BGH, 30.10.1957 - IV ZR 138/57

    Rechtsmittel

  • BPatG, 03.07.2000 - 30 W (pat) 83/00
  • BGH, 19.03.1975 - IV ZR 175/73

    Rückzahlung eines Darlehens - Liquidation einer Gütergemeinschaft

  • BGH, 27.03.1957 - IV ZR 15/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.10.1957 - IV ZR 132/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.07.1968 - V ZR 3/65

    Vertragliche Verpflichtung zum Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Straße

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